Einspeisevergütung für Solarstrom – den Unterschieden auf der Spur

Warum sind die Rückliefertarife für Strom aus Photovoltaikanlagen in der Schweiz so unterschiedlich? Und warum so tief – oder sind sie das eigentlich gar nicht?

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Schrägdach mit vollflächiger integrierter Solaranlage

Nach dem Jahreswechsel reiben sich viele Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer wieder verwundert die Augen. Nicht beim Blick auf die Waage oder die Kreditkartenabrechnung, die von Eskapaden über die Feiertage zeugen. Sondern beim Blick auf die Rückliefertarife für Solarstrom, die dann in vergleichbarer Form publiziert werden. Warum, fragt sich eine Aarauerin da, erhalte ich für den Strom meiner Solaranlage nicht einmal halb so viel wie ein Basler? Hier nur 5,9 Rappen pro Kilowattstunde, da 13 Rappen1. Was ist beim Stadtberner (9,6) und der Luzernerin (9) anders, deren Vergütungen irgendwo dazwischen liegen – und damit noch vor denen der Menschen in der Stadt Zürich (7,9)? Und was ist in manchen Berggemeinden los, wo es teils unter 4 Rappen sind?

Die Einspeisevergütungen für PV-Strom der verschiedenen Versorger variieren stark. (Quelle: pvtarif.ch)

Tiefe PV-Einspeisevergütung? Eine Frage der Vergleichsgrösse

Wer die Rückliefertarife nicht nur untereinander vergleicht, sondern auch mit den Tarifen, wie viel Strom aus dem Netz kostet, muss zum Schluss kommen: Solarstrom einspeisen lohnt sich nicht wirklich. Viel rentabler ist es, ihn selber zu verbrauchen und dadurch den Strom aus dem Netz zu «sparen».

Dass die Einspeisevergütung tiefer ist als der Strompreis, ist korrekt. Doch dieser Vergleich hinkt, da der Strompreis, den Konsumentinnen und Konsumenten zahlen, aus drei Komponenten besteht:

  • Energiekosten
  • Abgaben
  • Netznutzung

Für den Vergleich mit den Rückliefertarifen ist nur die Energiekomponente relevant. Diese basiert auf dem Preis, zu dem ein Energieversorger seinen Strom beschafft. Er macht in der Schweiz für Haushalte durchschnittlich ein Drittel des Strompreises aus – und bei vielen Energieversorgern liegt er unter dem Rückliefertarif. Die Frage, ob die Rückliefertarife zu tief sind, ist also gar nicht so eindeutig zu beantworten.

Für den Vergleich von Strompreis und Rückliefertarif ist nur die Energiekomponente relevant.

Ein hoher Rückliefertarif beeinflusst die Beschaffungskosten des Energieversorgers und führt so zu einem höheren Verbrauchertarif. (Grafik: EKZ)

Wie Energieversorger die Rückliefertarife berechnen (dürfen)

Wie hoch der Rückliefertarif im Verhältnis zum Energiepreis ist, hängt davon ab, wie ein Energieversorger seinen Strom beschafft. Oft stammt er aus dem europäischen Energiehandel oder aus Abnahmeverträgen mit anderen Energieversorgen. Oder aber aus eigener Energieproduktion, etwa von gemeindeeigenen Wasserkraftwerken – und eben auch privaten Photovoltaikanlagen, deren überschüssige Stromproduktion die Energieversorger gemäss Schweizerischem Energiegesetz abnehmen müssen.

Energie-Vergütung und Herkunftsnachweis (HKN)

Für Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen kann der Rückliefertarif zwei Komponenten haben. Sie hängen mit dem Energiemarkt zusammen:

1. Vergütung für die Energielieferung

Für die Berechnung dieser Komponente können die Energieversorger die Bezugskosten bei Dritten («Was würde die Kilowattstunde am Markt kosten?») oder die eigenen Gestehungskosten («Was würde die Kilowattstunde aus einem eigenen Kraftwerk kosten?») heranziehen. Auch der Referenzmarktpreis des BFE ist als Vergleichsgrösse zulässig, nicht aber der Preis für Graustrom. Die ausbezahlte Vergütung können die Energieversorger auf ihre netzgebundenen Stromkunden abwälzen. Der Maximalbetrag dafür beträgt 10.96 Rp./kWh bei Anlagen bis 100 kWp Leistung und 7.2 Rp./kWh für solche darüber. So erklärt sich die Differenz zwischen Rückliefertarif und Energiepreis bei einigen Energieversorgern.

2. Herkunftsnachweis (HKN)

Jede produzierte Kilowattstunde Strom erhält einen Nachweis, aus welcher Quelle – Kernkraft, Wasser, Sonne, Wind – sie stammt. Diese Herkunftsnachweise (HKN) werden an einer eigenen Börse gehandelt. Energieversorger können den Produzentinnen und Produzenten die Herkunftsnachweise zusätzlich zur Energielieferung abkaufen. Diese Kompomente ist freiwillig. Jedoch können Energieversorger nur dann, wenn sie den HKN vergüten, den Strom auch als Photovoltaikstrom in ihre Stromprodukte integrieren und weiterverkaufen. Ansonsten erwerben sie nur «Graustrom» und die Solar-Produzentinnen und -Produzenten können die HKN separat verkaufen.

Unterschiedliche Strategien, unterschiedliche Rückvergütungen

Dass die Energieversorger diese beiden Komponenten unterschiedlich vergüten, hat verschiedene Gründe. Manche haben von ihren Eigentümern – in der Regel die öffentliche Hand – ein klares Renditeziel als Vorgabe erhalten. Sie beschaffen Strom möglichst günstig, woran sich die Solaranlagen-Betreiberinnen und -Betreiber messen müssen. Andere verfolgen energie- und klimapolitische Ziele und fördern durch ihre Tarife den Solarausbau. Für wieder andere Energieversorger ist der Herkunftsnachweis wichtig, da sie ihn für ein eigenes Stromprodukt – erneuerbare Energie aus der Schweiz – benötigen. Sie vergüten ihn entsprechend. Andere benötigen für ihre Stromprodukte europäische Herkunftsnachweise und haben für solche aus der Schweiz keine Verwendung. Dazwischen gibt es viele Abstufungen; die kleine Berggemeinde mit eigenem Wasserkraftwerk rechnet anders als der Grossversorger mit breitem Einkaufsportfolio.

Auch bei den Strompreisen gibt es grosse Unterschiede, abhängig von der Einkaufs- und der Preispolitik der Anbieter. (Grafik: ElCom – H4 Verbrauchsprofil, Standardprodukt)

Willkommen im Strommarkt

Die publizierten Rückliefertarife sind übrigens immer Mindestbeiträge, und sie sind je nach Anlagengrösse verschieden. Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen können mit ihrem Energieversorger andere Vergütungen aushandeln. Und hier liegt auch der zentrale Punkt für Betreiberinnen und Betreiber: Wer seinen Strom absetzt, wird Teil des Strommarkts. Der ist sowohl von Volatilität als auch von der Politik geprägt. Es ist also denkbar, dass die Berechnungsgrundlagen für die Vergütung vom Regulator nach unten begrenzt werden. Oder dass eine Marktöffnung die Energiepreise weiter senkt und hohe Rückliefertarife für Energieversorger noch seltener infrage kommen. Sollte die aktuelle Hochpreisphase länger anhalten, könnten die Vergütungen aber auch steigen.

Auf die energiepolitische Grosswetterlage haben die Eigentümerinnen und Eigentümer von Photovoltaikanlagen keinen Einfluss. Vorläufig können sie auch den Energieversorger nicht auswählen – ausser, sie haben Immobilien in verschiedenen Gemeinden mit jeweils unterschiedlichen Versorgern. Was bleibt, ist der lokalpolitische Weg. Denn die meisten PV-Besitzerinnen und -Besitzer sind indirekt auch Eigentümerinnen und Eigentümer ihres Energieversorgers, gemeinsam mit dem Rest der Stimmbevölkerung. So bleiben die verschiedenen Mittel der Demokratie, um die Wertschätzung des Solarstroms zu erhöhen.