Verfasst von Claudio Maag
Mit dem Mantelerlass – dem die Schweiz am 9. Juni 2024 unter dem Titel «Stromgesetz» zugestimmt hat – werden zwei neue Möglichkeiten zur Nutzung von selbst erzeugter Elektrizität geschaffen.
- Virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV): Der Bundesrat kann die Nutzung der Anschlussleitungen für die virtuelle Bildung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch per Verordnung zulassen.
- Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG): Mit dem revidierten Stromversorgungsgesetz soll zukünftig die lokal erzeugte Elektrizität über das öffentliche Netz innerhalb eines Quartiers oder auch einer Gemeinde vermarktet werden können.
Eigenverbrauch im bisherigen ZEV
Die Nutzung von lokal erzeugtem Strom für den Eigenverbrauch hat einen entscheidenden Einfluss auf die Rentabilität einer Photovoltaikanlage. Der Strom soll, wenn möglich, dort genutzt werden können, wo er produziert wird. Dazu wurde im Jahr 2018 in einem ersten Schritt zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) geschaffen.
Die Teilnehmer des ZEV sind in ihrer Gesamtheit ein einziger Endverbraucher.
Seither können mehrere Parteien, zum Beispiel verschiedene Mieter und Stockwerkeigentümer eines Gebäudes, einen ZEV gründen, um so den vor Ort produzierten Solarstrom innerhalb dieses Zusammenschlusses gemeinsam zu verbrauchen. Die Teilnehmer des ZEV sind im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung in ihrer Gesamtheit ein einziger Endverbraucher und verfügen über einen einzigen Zähler des lokalen Verteilnetzbetreibers (VNB) und einen einzigen Anschluss an das öffentliche Stromnetz. Im Grundsatz gilt: Die Bildung eines ZEV über benachbarte Grundstücke hinweg ist möglich, solange das öffentliche Stromnetz nicht genutzt wird. Sofern nicht bereits vorhanden, müsste eine private Leitung zur Verbindung der Grundstücke erstellt werden.
Mehr gemeinschaftliche Nutzung von Strom
Mit dem Mantelerlass wird es möglich, das öffentliche Stromnetz für den Eigenverbrauch von selbst produziertem Strom zu nutzen.
Neu: der virtuelle ZEV
Für die Bildung eines ZEV kann der Bundesrat auf Verordnungsebene neu die Benutzung von Anschlussleitungen für den Eigenverbrauch zulassen. Im Zuge dessen entfällt auch der Grundsatz, dass der Verbrauch des ZEV über einen einzigen Zähler des VNB gemessen wird. Neu soll erlaubt werden, die Messdatenreihen mehrerer Zähler virtuell zusammenzufassen. Gemeinschaftlicher Eigenverbrauch kann dadurch – vor allem in bestehenden Gebäuden – ohne Austausch der vorhandenen Stromzähler und ohne Umbau der Netzanschlüsse einfach umgesetzt werden.
Neu: die LEG
Auch die Teilnehmenden von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften können mit dem revidierten Stromversorgungsgesetz neu das öffentlichen Stromnetz nutzen, um sich untereinander mit selbst erzeugter Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu versorgen.
Wer kann eine LEG gründen?
Endverbraucher, Prosumer, Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energien sowie Speicherbetreiber können sich zu einer LEG zusammenschliessen. Sie können sich auch über das öffentliche Stromnetz innerhalb dieser Gemeinschaft mit der selbst erzeugten Elektrizität versorgen. Eine LEG kann auch einen oder mehrere ZEV als Teilnehmer einbinden.
Für die Bildung einer LEG schreibt das Gesetz vor, dass sich die Teilnehmenden im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und örtlich nahe beieinander befinden müssen. Zudem muss die LEG eine festgelegte Mindestgrösse an Elektrizitätserzeugung im Verhältnis zur Anschlussleistung aufweisen und alle Teilnehmenden müssen mit einem intelligenten Stromzähler (Smart Meter) ausgestattet sein.
Verkauf des selbst erzeugten Stroms innerhalb der LEG
Die selbst erzeugte Elektrizität kann innerhalb der LEG an die Teilnehmenden als sogenannt «interner Strom» verkauft werden. In Bezug auf die Preisfestsetzung bestehen keine Vorgaben, hierzu gilt das Zivilrecht.
Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Stromnetzes wird den LEG-Teilnehmenden beim Bezug von internem Strom ein reduzierter Netznutzungstarif verrechnet. Gesetzlich ist hierzu ein Abschlag von maximal 60 Prozent des sonst üblichen Tarifs verankert. Der Abschlag wird letztlich in einer Verordnung festgelegt, die Reduktion bestimmt sich nach dem Umfang der beanspruchten Netzebenen. Wird beim Austausch von internem Strom die übergeordnete Netzebene beansprucht – also durch Transformation und Verteilung über das Mittelspannungsnetz – reduziert sich der Abschlag.
Im Idealfall profitieren in der LEG einerseits die Produzenten von erneuerbarem Strom, indem sie mehr Erlös pro abgesetzte Kilowattstunde als über die Einspeisevergütung vom Verteilnetzbetreiber realisieren können. Andererseits profitieren die Verbraucher, die den Strom günstiger beziehen, da sie nur ein reduziertes Netznutzungsentgelt bezahlen müssen.
LEG-Teilnehmende bleiben Kunden des VNB
Die Verteilnetzbetreiber sind gesetzlich dazu verpflichtet, bei grundversorgten LEG-Teilnehmenden den zusätzlich benötigten Strom – den sogenannten «Reststrom» – zu liefern. Marktberechtigte Teilnehmende dagegen wählen selbst einen Lieferanten für den benötigten Reststrom. Für den Bezug des Reststroms wird der übliche Netznutzungstarif verrechnet.
Der Verteilnetzbetreiber ist auch für das Mess- und Informationswesen innerhalb einer LEG zuständig sowie für die Abrechnung des Reststroms, der Netznutzung und der Abgaben. Der VNB ist verpflichtet, alle Teilnehmenden der LEG mit einem Smart Meter auszustatten.
Für die Rechnungsstellung ermittelt der VNB mess- und abrechnungstechnisch auf der Basis von 15-Minuten-Werten die Anteile je Teilnehmer des intern ausgetauschten Stroms und des bezogenen Reststroms.
Die Abrechnung des internen Stroms kann als Dienstleistung durch den VNB erfolgen.
Die Abrechnung des intern abgesetzten Stroms liegt grundsätzlich in der Verantwortung der LEG bzw. des Produzenten. Bei Anwendung der Standardabrechnung – hierzu wird der interne Strom anteilsmässig auf den zeitgleichen Verbrauch der Teilnehmenden aufgeschlüsselt – kann die Abrechnung des internen Stroms als Dienstleistung durch den VNB erfolgen. Die Teilnehmenden der LEG können untereinander eine von der Standardabrechnung abweichende Aufteilung der internen Stromkosten vereinbaren. In diesem Fall erfolgt dann die Abrechnung des intern abgesetzten Stroms individuell durch die LEG oder deren Dienstleister.
Auf Verlangen des VNB oder der LEG, kann der VNB anstelle von individuellen Rechnungen auch nur eine einzige Rechnung an die LEG stellen.
Wichtigste Unterschiede zwischen ZEV und LEG
Anders als bei einem ZEV bleiben die einzelnen Teilnehmenden einer LEG Kunden des Verteilnetzbetreibers und es besteht weiter ein Vertragsverhältnis mit diesem. Die Teilnehmenden einer LEG haften im Zusammenhang mit ihrem individuellen Energiebezug nicht solidarisch gegenüber dem VNB für das Netznutzungsentgelt und das Entgelt für Elektrizitätslieferungen in der Grundversorgung. Die Teilnehmenden in einem ZEV haften solidarisch gegenüber dem VNB.
Merkmal | ZEV | ZEV virtuell | LEG |
---|---|---|---|
Verantwortung Messwesen Produktion und Gesamtverbrauch | VNB | VNB | VNB |
Verantwortung Messwesen Verbrauch Teilnehmende | ZEV | ZEV | VNB |
Abrechnung Interner Strom | ZEV | ZEV | LEG/VNB |
Abrechnung Reststrom, Netznutzung, Abgaben | ZEV | ZEV | VNB |
Nutzung öffentliches Netz | nein | teilweise | ja |
Vergünstigung auf Netznutzung für internen Strom | 100 % | 100 % | 30/15 % |
Vergünstigung auf Abgaben für internen Strom | 100 % | 100 % | keine |
Netzzugang zum freien Strommarkt | ZEV | ZEV | Teilnehmende |
Vertragsverhältnisse mit VNB | ZEV | ZEV | LEG, Teilnehmende |
Solidarhaftung aller Teilnehmenden gegenüber VNB | ja | ja | nein |
Die Teilnehmenden in einem ZEV haften solidarisch gegenüber dem VNB.
Update-Hinweis: Die einleitende Formulierung zur Abstimmung über das Stromgesetz wurde am 10.6.2024 durch die Redaktion angepasst.
Artikel-Infos
Links und Quellen
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Titelbild
Shutterstock / Juergen Faelchle
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Der Bundesrat
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Stromversorgungsverordnung
Redaktion
Claudio MaagDer stellvertretende Leiter Netzwirtschaft und Regulierungsmanagement von EKZ weiss genau, was Versorgungssicherheit bedeutet und wie der Strompreis zustande kommt.
Kommentare: Was denken Sie?
Roger Schuhmacher
Vor 4 Monaten
Toller Artikel, danke!
Rudolf Wegmann
Vor 1 Monat
Klare Information, Bravo. Doch bleiben noch Fragen.
Beim Zusammenschluss von 4 EVG’s (aktuell 4 Vertragspartner des VNB) zu einer LEG ändert sich nach meinem Verständnis nicht viel. Der Austausch von überschüssigem Strom einer EVG zu nachgefragtem Strom einer der 3 andern EVG’s erfolgt «intern», also ohne die Beanspruchung des VNB. Benötigen nun die 4 EVG’s oder alle 20 Mitglieder der EVG’s (2 EVG’s mit je 6 Mitglieder; 2 EGV’s mit je 4 Mitglieder) neue Smart-Meter? Mit freundlichen Grüssen: Rudolf Wegmann
Claudio Maag
Vor 1 Monat
Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) können an einer LEG teilnehmen, sofern die notwendigen Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Der Austausch von «internem Strom» zwischen den einzelnen ZEV innerhalb der LEG erfolgt mit Beanspruchung des öffentlichen Netzes des VNB. Für die Abrechnung der LEG benötigen lediglich die 4 ZEV einen Smart-Meter (Hauptmessung des VNB). Die Abrechnung innerhalb der ZEV – im Beispiel für die insgesamt 20 Mitglieder – ist wie bisher in der Verantwortung der ZEV-Betreiber. Die einzelnen Mitglieder benötigen darum keinen VNB-Zähler. Änderungen im Rahmen der finalen Verordnungen, welche im Herbst 2024 erwartet werden, bleiben vorbehalten.