Bundesweit geregelt ist die Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien. Grundlage bildet das Einspeisevergütungssystem (EVS). Die Fördermöglichkeiten sind ansonsten meist kantonal geregelt. Auch einzelne Städte und Gemeinden oder Energieversorgungs-Unternehmen bieten Förderprogramme an. Die Orientierung ist daher oft schwierig. Online-Portale, Informationsbroschüren, Checklisten und Flyer vermitteln Tipps und Grundlagenwissen. Gute Übersichten und Hilfen bieten beispielsweise:
Einspeisevergütung
Betreiber von Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien profitieren bei Einspeisung ins Netz vom Einspeisevergütungssystem EVS. Die Schweiz hat 2009 die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) eingeführt. Das Förderprogramm wurde zum 1. Januar 2018 in das EVS überführt. Dieses ist neu zeitlich befristet: Neue Anlagen werden nur noch bis Ende 2022 ins System aufgenommen, erneuerte und erweiterte gar nicht mehr. Die Vergütung für jene Anlagen, welche ins Fördersystem aufgenommen werden, orientiert sich an den Gestehungskosten einer Referenzanlage und ist somit nicht mehr zwingend kostendeckend.
Bei einer Inbetriebnahme ab Januar 2018 beträgt die Vergütungsdauer im EVS 15 Jahre (Ausnahme Biomasse: 20 Jahre). Die Finanzierung des EVS erfolgt über den Netzzuschlag, der von 1,5 Rappen pro Kilowattstunde auf 2,3 Rp./kWh stieg. Insgesamt wurden 2018 rund 8500 Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien neu gefördert.
Das EVS gilt für Biomasse, Wasserkraft von 1 MW bis 10 MW, Windenergie, Geothermie und (bei Anmeldungen bis 30.6.2012) für Photovoltaik ab 100 kWp. Die Förderung für Solarstrom wurde 2018 grundlegend neu geregelt und ab 1. April 2019 gelten teils neue Vergütungssätze.
Photovoltaik: Einmalvergütung
Die KEV sorgte seit ihrer Lancierung für einen wachsenden Photovoltaikmarkt. 2014 ergänzte die Einmalvergütung EIV das Förderprogramm. Für Anlagen der Warteliste greift seit Januar 2018 das EVS. Für neue Photovoltaikprojekte ist die KEV nicht mehr verfügbar.
Bei Solarstrom wurde die Förderung auf Anfang 2018 grundlegend umgestellt: Neue Photovoltaikanlagen aller Grössen werden in der ganzen Schweiz nur noch über eine Einmalvergütung gefördert. Diese deckt höchstens 30 % der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen ab und gliedert sich in zwei Varianten.
KLEIV – Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen
Zu diesen zählen Anlagen mit einer Leistung bis 100 kWp. Die Leistungsuntergrenze für diese sogenannte kleine Einmalvergütung beträgt 2 kWp. Abhängig von der Anlagenkategorie werden kleine Photovoltaik-Anlagen entweder mit dem Vergütungstarif für integrierte Anlagen oder mit dem Tarif für angebaute resp. freistehende Anlagen vergütet. Bei der KLEIV beträgt die Wartezeit rund anderthalb Jahre.
GREIV – Einmalvergütung für grosse Photovoltaikanlagen
Grosse Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung ab 100 kWp werden unabhängig von der Anlagenkategorie nur mit dem Vergütungstarif für angebaute bzw. freistehende Anlagen vergütet. Bei einem Verzicht auf die Vergütung des Leistungsbeitrags ab 100 kWp Leistung kann auch die kleine Einmalvergütung beantragt werden. Bei der GREIV ist für Neuanmeldungen mit einer Wartefrist von zirka 2 Jahren zu rechnen. Weiterführende Informationen finden sich unter: www.pronovo.ch
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